Geht raus auf die Straße und fotografiert, ich schreibe das immer wieder in diversen Blogs und Websiten. Doch in Zeiten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sollte man sich über die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten Gedanken machen.
Denn sobald eine natürliche, lebende Person auf einem Foto identifizierbar ist und durch die Metadaten Eures Fotos (Ort, Uhrzeit, Umgebung, Autokennzeichen) ein direkter Rückschluss auf einen Menschen möglich ist, benötigt man (streng genommen) die Zustimmung dieser Person. Spannend wird das ja, wenn auf einer typischen Straßenszene 20 oder 30 Personen sind.
Vorweg: Ich bin Geograf, kein Jurist. D.h. das hier ist keine Rechtsberatung.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist durch das Kunsturheberrecht schon seit 1907 geschützt, es sei denn die Personen sind als „Beiwerk“ zum eigentlichen Motiv auf dem Foto oder es handelt sich um Fotos im höheren Interesse der Kunst oder es sind Fotos von Versammlungen und größeren Menschenmassen.
Gibt es dieses höhere Interesse der Kunst noch? Ich schätze das würde ein Richter im Einzelfall abwägen – hurra und damit ist eine ganze Kunstform in Europa passé. Und das nicht, weil der Gesetzgeber kleinere Künstler und Amateurfotografen zu Millionenstrafen verdonnern wird, sondern weil eine Heerschar von Abmahnanwälten und Vereinen meint, das Recht für wirtschaftliche Zwecke missbrauchen zu müssen und uns mit Abmahnungen überziehen wird.
Inwiefern dieses Kunsturheberrecht jetzt durch die DSGVO abgelöst ist, wird sich durch die Rechtsprechung noch zeigen. Im schlimmsten Falle liefe es darauf hinaus, dass wir Fotografen für das Thema Street Photography wohl auf das außereuropäische Ausland mit nicht EU-Bürgern als Motiv ausweichen müssten oder die Personen, Kennzeichen usw. verfremden. Ganz so schlimm wie befürchtet, scheint es nicht zu kommen.
Inzwischen ist die DSGVO mehrere Jahre in Kraft und so richtig viel ist in Sachen Abmahnung von Fotografen zum Glück nicht passiert. Das gute alte Kunsturheberrecht findet weiterhin Anwendung.
Empfehlenswerte Quellen
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Das BayLDA bietet Auskunft und Beratungsmöglichkeiten zu den verschiedenen Gesetzesgrundlagen und zeigt auch praktische Beispiele für den Umgang mit Fotos bspw. im Verein.
Mit vielen Artikeln, Einschätzungen und Links zu Urteilen bietet diese Website ein sehr umfassendes Spektrum rund um Fotografie und Recht.
Fotorecht Seiler: Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht
Information zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahr 2018, in dem es um die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht ging.
fotocommunity: Die People- & Street Photography lebt! auch mit der DSGVO
Ein wirklich gut recherchierter Artikel zur Anwendung des Kunsturhebergesetz gegenüber der Datenschutzgrundverordnung im Kontext der Street Photography.
Wie könnten DSGVO-konforme Fotos bei strenger Auslegung aussehen?
Bitte nicht zu ernst nehmen oder vielleicht besser als eigene Kunstform interpretieren.
Möglichkeit 1
Jede Person schriftlich um Zustimmung bitten. Wie dieser konkrete Fall beispielsweise beim Foto einer Straßenbahnhaltestelle aussieht, überlasse ich der Fantasie.
Möglichkeit 2
Nur dann fotografieren, wenn keine Menschen unterwegs sind. Gegen 4 Uhr morgens wäre hier eine geeignete Gelegenheit. Oder ein Lockdow – die nächste Pandemie kommt irgendwann.
Allerdings lebt Street Photography von Menschen – vielleicht sind Personen die morgens um 04:00 Uhr unterwegs sind, kompromissbereiter und Möglichkeit 1 findet Anwendung.
Möglichkeit 3
Personen unkenntlich machen. Einfach ein Lächeln auf jedes Gesicht kleben, das einem in einem Foto begegnet. Mit Kennzeichen sollte man auch aufpassen.
So könnte Möglichkeit 3 angewendet aussehen:





